Einkaufs-Bedingungen |
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der Fa. Hella KGaA Hueck & Co., |
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-nachstehend "Hella" genannt - |
für sämtliche Lieferungen von Waren und Dienstleistungen des Lieferanten an Hella. Die Waren oder Dienst- leistungen (nachstehend "Vertragsgegenstände" oder "Waren" oder "Dienstleistungen" genannt) sind zur Verwendung in Produkten von Hella für den weltweiten Einsatz in Kraftfahrzeugen bestimmt. |
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1. |
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1.1 |
Sämtliche Bestellungen von Hella erfolgen ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen, soweit nicht im einzelnen ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Inhaltlich abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht Vertragsgrundlage, wenn Hella diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen oder Ergänzungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform. |
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1.2 |
Für die Ausführung der Waren oder Dienstleistungen gelten die zwischen Hella und dem Lieferant vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen. Der Lieferant wird seine Leistungen unter Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems, das mindestens den Anforderungen von ISO 9001:2000 entspricht, erbringen und verpflichtet sich, dieses System ständig entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln, um den Anforderungen der ISO/TS 16949:2002 (bzw. VDA 6.4 bei Lieferung von Betriebsmitteln) zu genügen. Das Umweltmanagement des Lieferanten ist an die Forderungen der DIN EN ISO 14001 oder EMAS auszurichten und auf Verlangen von Hella durch Zertifikat zu belegen. |
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1.3 |
Darüber hinaus gelten ergänzend die "Hella-Qualitätssicherung Richtlinien für Lieferanten" (HP-C-509),
Hella-Logistik Basis Richtlinie für OE Lieferanten" (HP-C-516) sowie die "Hella-Qualitätssicherung Verpackungsrichtlinie für Einkaufs-Produktionsmaterial" (HP-C-525) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Die zuvor genannten Richtlinien sind beim Einkauf von Hella erhältlich: Hella KGaA Hueck & Co., HCC-CPM, Rixbecker Str. 75, 59552 Lippstadt. 5 zurück zum Inhalt |
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2. |
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2.1 |
Lieferungen erfolgen aufgrund von schriftlich oder elektronisch übermittelten Einzelbestellungen oder rollierenden Liefereinteilungen von Hella. Die Einzelheiten des Verfahrens der Liefereinteilung sind in der "Hella-Liefervorschrift zur Auftragsabwicklung" festgelegt, die in ihrer jeweils vereinbarten Fassung Gegenstand der Vereinbarung mit dem Lieferanten ist. |
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2.2 |
Einzelbestellungen sind unverzüglich nach Erhalt vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen.
Bei Bestellung per Liefereinteilung erfolgt keine gesonderte Bestätigung durch den Lieferanten.
Die innerhalb des gesondert in der "Hella-Liefervorschrift zur Auftragsabwicklung" festgelegten, verbindlichen Abnahmezeitraumes der Liefereinteilung liegenden Lieferabrufe gelten als angenommen, wenn der Lieferant nicht unmittelbar, spätestens aber einen Werktag nach Erhalt, der jeweils aktuellen Liefereinteilung, schriftlich widerspricht. 5 zurück zum Inhalt |
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3. |
Beigestelltes Material |
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3.1 |
Die für die Fertigung beim Lieferanten von Hella kostenfrei beigestellten Materialien und Vorrichtungen bleiben im Eigentum von Hella und sind vom Lieferanten unverzüglich auf optisch erkennbare Mängel zu untersuchen. Es ist eine Mengen- und Identitätsprüfung durchzuführen. Differenzen sind Hella innerhalb eines Werktages anzuzeigen. |
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3.2 |
Der Lieferant ist verpflichtet, diese sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. |
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3.3 |
Während der Fertigung wird der Lieferant weitere Prüfungen vornehmen, soweit diese gesondert mit Hella vereinbart oder nach Maßgabe seines Qualitätsmanagementsystems erforderlich sind. Stellt der Lieferant Qualitäts- oder Quantitätsmängel fest, ist Hella unverzüglich zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen. Sind diese Qualitäts- oder Quantitätsmängel auf ein Verschulden des Lieferanten z. B. während der Fertigung zurückzuführen, ist der Lieferant verpflichtet, eine kostenpflichtige Ersatzlieferung zu bestellen. |
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3.4 |
Die Verarbeitung der von Hella beigestellten Materialien erfolgt in jedem Fall für Hella. Soweit der Wert des von Hella beigestellten Materials den Wert der Verarbeitung und ggf. der übrigen Bestandteile der neuhergestellten Sachen übersteigt, werden die neu hergestellten Sachen Eigentum von Hella, andernfalls entsteht Miteigentum von Hella und dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert der Verarbeitung und der übrigen Bestandteile. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Dies soll keinesfalls die Verpflichtung des Lieferanten einschränken, Hella mit Lieferung der Vertragsgegenstände das uneingeschränkte und lastenfreie Eigentum an diesen zu verschaffen. 5 zurück zum Inhalt |
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4. |
Liefertermine, Lieferort, Lieferschein |
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4.1 |
Sämtliche gemäß Ziffer 2 genannten Liefertermine sind verbindlich. Liefertermine sind Eingangstermine bei der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse. |
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4.2 |
Lieferverzögerungen sind Hella vom Lieferanten unverzüglich mitzuteilen, sobald diese erkennbar werden. |
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4.3 |
Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen sämtliche Lieferungen durch den Lieferanten DDP an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse (INCOTERMS 2000). |
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4.4 |
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in doppelter Ausführung an gekennzeichneter Stelle beizufügen.
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5. |
Lieferverzug |
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5.1 |
Bei Nichteinhaltung von in den Einzelbestellungen oder den rollierenden Liefereinteilungen genannten Lieferterminen ist der Lieferant Hella zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden verpflichtet, es sei denn, er hat die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten. Ist die Lieferung ein Fixgeschäft, so erlischt der Erfüllungsanspruch von Hella erst, wenn sie diesen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ablauf des Liefertermins geltend macht. |
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5.2 |
Nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses ist Hella außerdem berechtigt, von der betroffenen Bestellung zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Mögliche Ansprüche von Hella auf Ersatz des Verzögerungsschadens bleiben hierdurch unberührt. Bei wiederholtem Lieferverzug ist Hella nach vorheriger schriftlicher Abmahnung berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 5 zurück zum Inhalt |
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6. |
Zahlungen und Zahlungsbedingungen |
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6.1 |
Zahlung durch Hella erfolgt am 25. des dem Rechnungseingang folgenden Monats netto soweit die Ware auch bei Hella eingegangen ist, ansonsten am 25. des dem Wareneingang folgenden Monats. Die Zahlungen erfolgen mit Zahlungsmitteln nach Wahl von Hella. |
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6.2 |
Für die Berechnung und Bezahlung der Lieferungen sind die auf der Abladestelle festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 12 ist Hella bei fehlerhafter Lieferung berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Entwürfe, Zeichnungen und Muster werden nur bezahlt, wenn darüber zuvor eine schriftliche Vereinbarung mit Hella getroffen worden ist. |
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6.3 |
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hella, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Hella an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wird der Lieferant seinerseits unter verlängertem Eigentumsvorbehalt beliefert, gilt die Zustimmung im Sinne des vorstehenden Satzes zu einer Abtretung an diese Vorlieferanten als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderungen gegen Hella entgegen Satz 1 dieser Ziffer 6.3 ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Hella kann jedoch nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten. |
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7. |
Höhere Gewalt |
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Arbeitskämpfe, jedoch keine auf das Unternehmen des Lieferanten beschränkten Streiks, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Pflichten. Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen auszutauschen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. |
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8. |
Weitergabe von Informationen und Gegenständen/Geheimhaltung |
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8.1 |
Der Lieferant wird alle nicht offenkundigen Informationen, insbesondere Spezifikationen, Zeichnungen, Schablonen, Modelle, Werkzeuge, Unterlagen, Software, sowie sonstige Datenträger, die Hella dem Lieferanten aufgrund dieses Vertrags oder im Zusammenhang damit zur Verfügung gestellt hat, vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben oder vervielfältigen, soweit dies zur Durchführung der vertraglichen Leistungen nicht unbedingt erforderlich ist. Der Lieferant stellt sicher, dass sich seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten. Hella behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den im vorgenannten Satz 1 aufgelisteten Informationen und Gegenständen vor, die sie dem Lieferanten aufgrund dieses Vertrages oder im Zusammenhang damit zugänglich gemacht hat. |
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8.2 |
Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Hella mit seiner Geschäftsverbindung werben. |
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8.3 |
Vertragsgegenstände, die nach Angaben, Spezifikationen, Zeichnungen oder Modellen von Hella oder aus von Hella ganz oder teilweise bezahlten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen Dritten weder angeboten noch bemustert noch geliefert werden, es sei denn, Hella hat hierzu ausdrücklich vorher schriftlich die Zustimmung erteilt. Das Gleiche gilt entsprechend auch für von Hella zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Modelle, Muster o. ä.. |
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9. |
Ursprungsnachweis |
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Der Lieferant verpflichtet sich, vor der ersten Lieferung eines Produkts eine rechtsverbindliche globale Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU-Verordnung abzugeben und Hella jede Änderung von Ursprungseigenschaften der gelieferten Produkte unverzüglich mitzuteilen. Falls erforderlich hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner zuständigen Zollstelle bestätigten Auskunftblattes nachzuweisen. Er haftet für sämtliche Nachteile, die durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen. 5 zurück zum Inhalt |
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10 |
Änderung des Vertragsgegenstands |
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10.1 |
Jegliche vom Lieferanten beabsichtigte technische Änderung zur Lieferung freigegebener Vertragsgegenstände wird der Lieferant möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 9 Monate vor Einführung der Änderung, Hella bekannt geben. |
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10.2 |
Die Lieferung solcherart geänderter Vertragsgegenstände bedarf in jedem Fall der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Hella, etwa im Rahmen einer erneuten Erstmusterfreigabe. Soweit die Vertragsgegenstände nach Vorgaben von Hella hergestellt werden, gilt dies auch für die Änderung selbst. Die Kosten einer solchen erneuten Erstmusterfreigabe sind vom Lieferanten zu tragen. |
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10.3 |
Die vorstehenden Regelungen in Ziffern 10.1 und 10.2 gelten entsprechend für den Wechsel von Beschaffungsquellen für Vormaterial bzw. Bauteile sowie den Wechsel der Fertigungsstätte oder wesentliche Änderungen des Herstellungsprozesses beim Lieferanten. |
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10.4 |
Hella kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen der Vertragsgegenstände in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. |
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11. |
Liefersicherung |
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11.1 |
Soweit es sich bei den Vertragsgegenständen um speziell für Hella entwickelte Waren handelt, insbesondere Hella sich direkt oder indirekt an den Kosten für Entwicklung und/oder Fertigungsmittel beteiligt hat, verpflichtet sich der Lieferant, Hella mit den Vertragsgegenständen im Rahmen ihres Bedarfes zu versorgen und Bestellungen von Hella anzunehmen, solange Hella die Vertragsgegenstände benötigt. Das nach Maßgabe der Hella vorliegenden Kundenbedarfsprognosen voraussichtliche Liefervolumen wird dem Lieferanten frühzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch des Lieferanten auf Abnahme bestimmter Mengen durch Hella besteht unbeschadet der Regelung in Ziffer 2 jedoch nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. |
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11.2 |
Zur Sicherung der Ersatzteilproduktion bei Hella verpflichtet sich der Lieferant, die Lieferung der hierzu notwendigen Vertragsgegenstände bis zum Ablauf von mindestens 15 Jahren (sofern nicht schriftlich andere Zeiträume vereinbart werden) nach Ende der Serienherstellung der Hella-Produkte, in die die jeweiligen Vertragsgegenstände eingebaut werden, zu gewährleisten. Wird für den Lieferanten innerhalb dieser Frist erkennbar, dass ihm dies nicht mehr möglich sein wird, wird er Hella das Ende der Versorgungsmöglichkeit unverzüglich ankündigen und, soweit der Lieferant Hella keine anderen Möglichkeiten anbieten kann, die ihr zumutbar sind, Hella 12 Monate vor Einstellung der Produktion die Gelegenheit zur Beschaffung eines Allzeitbedarfes einräumen. |
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12. |
Mängelanzeige |
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Mängel der Lieferung wird Hella, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Die Wareneingangskontrolle bei Hella beschränkt sich auf eine visuelle Prüfung der Transportverpackungen auf äußerlich erkennbare Beschädigungen, z.B. Transportschäden, eine mengenmäßige Prüfung sowie eine Identitätsprüfung anhand eines Vergleichs der Lieferpapiere mit den Bestellunterlagen. Weitergehende, insbesondere messende Prüfungen brauchen nicht zu erfolgen. Hella wird fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend den Anforderungen ihres QS-Managementsystems durchführen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. |
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13. |
Mängelhaftung |
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13.1 |
Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. |
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13.2 |
Stimmt Hella Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch Hella. |
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13.3 |
Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von Hella abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von Hella erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er Hella hierüber umgehend und umfassend zu informieren. |
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13.4 |
Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist Hella berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird Hella nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden. |
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13.5 |
Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei Hella erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. |
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13.6 |
Hella kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von Hella nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht Hella das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. |
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13.7 |
Hella ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten. |
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13.8 |
In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann Hella zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant. |
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13.9 |
Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 12 dieses Vertrages erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sie bei ihm, bei Hella oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die Hella fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat. |
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13.10 |
Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder Hella-Produkten, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist. |
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13.11 |
Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an Hella. Die Verjährungsfrist verkürzt sich jedoch entsprechend, wenn die Ansprüche der Kunden von Hella aus Mängelhaftung bereits früher verjähren. |
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13.12 |
Hella wird den Lieferanten, soweit dies für die Durchführung dieses Vertrages notwendig und Hella rechtlich möglich ist, über die zwischen ihr und den Kunden bestehenden Gewährleistungsvereinbarungen informieren und auf Verlangen Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gewähren. |
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13.13 |
Bei abgas- und sicherheitsrelevanten Teilen richtet sich der Zeitraum der Mängelhaftung des Lieferanten nach den jeweils für Hella geltenden gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder, in die Hella exportiert, sofern die dort geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen 54 Monate überschreiten. |
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13.14 |
Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. |
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14. |
Haftung |
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14.1 |
Soweit Hella oder einem Dritten wegen eines Fehlers eines Vertragsgegenstandes oder der Verletzung von Vertragspflichten unter diesem Vertrag durch den Lieferanten ein Schaden entsteht, hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche daraus entstandenen Schäden zu ersetzen. Ist Hella Dritten gegenüber nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Tragung solcher Schäden verpflichtet, etwa aufgrund von Produkthaftungsansprüchen, so ist der Lieferant Hella gegenüber zum Ersatz sämtlicher ihr hieraus entstehender Kosten verpflichtet. |
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14.2 |
Für Maßnahmen von Hella oder der Kunden von Hella zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist. |
14.3 |
Der Lieferant verpflichtet sich, für alle von ihm durchgeführten Lieferungen und Leistungen eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer den Risiken der Automobilindustrie angemessenen Deckungssumme, mindestens jedoch € 10.000.000,-- (in Worten: zehn Millionen Euro) für Sach- und Personenschäden einschließlich Rückrufkostendeckung abzuschließen und für die Dauer von mindestens 15 Jahren nach der letzten Lieferung bzw. Leistung zu unterhalten. Der Versicherungsschutz ist Hella auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Diese Regelung ist nicht als Begrenzung der Haftung des Lieferanten zu verstehen. |
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15. |
Schutzrechte |
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15.1 |
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die von ihm gelieferten Vertragsgegenstände, Waren oder erbrachten Leistungen keine gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte Dritter verletzt werden. Er stellt Hella und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen, Schäden, Forderungen, Verbindlichkeiten und sonstigen Kosten (samt aller Kosten der Rechtsverfolgung) aus der Benutzung solcher Schutzrechte oder Urheberrechte frei. |
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15.2 |
Die Haftung entfällt, wenn der Lieferant die Vertragsgegenstände nach zwingenden Vorgaben von Hella hergestellt hat. |
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15.3 |
Soweit Hella sich an den Kosten für die Entwicklung der Vertragsgegenstände beteiligt hat, erhält Hella, unbeschadet etwaiger weitergehender Rechte aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Lieferanten, ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu allen Zwecken einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung an den in den Vertragsgegenständen verwendeten Erfindungen oder den hieran bestehenden Urheberrechten. Soweit Bestandteil der Leistung des Lieferanten die Erstellung von Software ist, wird der Lieferant Hella den Sourcecode auf Verlangen einschließlich der Softwaredokumentation zur Verfügung stellen. |
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16. |
Allgemeine Bestimmungen |
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16.1 |
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der andere berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten. |
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16.2 |
Sollte Hella an den Lieferanten Fertigungsanlagen verkauft haben, die zwingend zur Herstellung der Hella-Produkte benötigt werden, räumt der Lieferant Hella ein Vorkaufsrecht ein, wenn der Lieferant sich aufgrund Insolvenz, drohender Zahlungsunfähigkeit oder anderer Gründe zur Weiterproduktion der Hella-Produkte außerstande sieht. |
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16.3 |
Der Lieferant stimmt zu, dass zum Zwecke der Bestellabwicklung und Rechnungsprüfung die notwendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des gesetzlichen Datenschutzes von Hella in elektronischen Dateien gespeichert werden. |
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16.4 |
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Hella im gesetzlichen Umfang zu. Der Lieferant kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Hella anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
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16.5 |
Soweit in diesem Vertrag für Mitteilungen oder Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung der Erklärung per Telefax eingehalten. |
16.6 |
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet in gemeinsamer Abstimmung, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages. |
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16.7 |
Erfüllungsort ist der Sitz von Hella bzw. die von Hella angegebene Lieferadresse. Für die Zahlung kann zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart werden. |
16.8 |
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnormen. |
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16.9 |
Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den unter seiner Geltung vorgenommenen Lieferungen resultierenden Streitigkeiten ist der Sitz von Hella oder für Klagen von Hella ein sonst zuständiges Gericht. |
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